Satzung des
Schützenverein 1901 e.V. Altenseelbach

                                                     

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 12. August 1901 in Altenseelbach gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein 1901 e.V. Altenseelbach“. Der Verein hat seinen Sitz in 57290 Neunkirchen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.

Zweck des Vereins ist Ausübung und Förderung des Schießsports unter Berücksichtigung der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes. Weiter hat der Verein die Aufgabe, die sportliche Jugendpflege und die Jugend für den Schießsport zu gewinnen.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Bürger und Bürgerinnen ohne Einschränkung der Nationalität, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied wird durch den Gesamtvorstand entschieden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig. In jedem Fall ist der Beitrag voll zu entrichten (Jahresbeitrag).

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes, nach vorheriger Anhörung, ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse oder Interessen des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten.

Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt. Die Mitgliedschaft endet mit dem letzten Tag des Monats, indem der Beschluss dem auszuschließendem Mitglied zugeht.

§ 3 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 4 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. Lebensjahr zu. Die Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an allen Versammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei nicht anwesenden Mitgliedern muss eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand

Zu Punkt 1: Die Mitgliederversammlung.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und zwar spätestens 6 Wochen nach Jahresende. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Sie geschieht in Textform oder durch Veröffentlichung in der lokalen Presse. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung, muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ergibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge können gestellt werden:

  1. von den Mitgliedern
  2. vom Vorstand
  3. von den Abteilungen

Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Außerdem kann der Versammlungsleiter bestimmen, wenn eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen dann geheim abgestimmt werden, wenn ein entsprechender Antrag mit einfacher Mehrheit befürwortet wird. Die Beschlüsse der Versammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet.

Zu Punkt 2: Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellv. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Sportleiter für Kleinkaliber
  6. dem Sportleiter für Luftdruckwaffen
  7. dem Jugendleiter
  8. dem Sozialwart
  9. dem stellv. Schatzmeister
  10. dem stellv. Jugendleiter
  11. Beisitzern
  12. Einem Jugendsprecher

zu Punkt 3: Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Sportleiter für Kleinkaliber
6. dem Sportleiter für Luftdruckwaffen

Der erste Vorsitzende und der GF vertreten den Verein gemeinsam.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.

Der Jugendsprecher wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die hHälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins. Er führt die Bücher des Vereins, sowie eine Mitgliederliste des Vereins. Auf der Jahreshauptversammlung hat er seinen Jahresbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten.

Die Jahresrechnung ist von zwei gewählten Kassen-Revisoren zu prüfen. Vorstandsmitglieder können diese Funktion nicht ausüben. Bei unbeanstandener Rechnungslegung ist dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen. Der Antrag hierzu ist von den Revisoren zu stellen.

Der Gesamtvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 7 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei folgender Turnus gilt:
In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:

der 1. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Sportleiter für Kleinkaliber
der Jugendleiter
der stellv. Schatzmeister
sowie alle Beisitzer mit ungeraden Zahlen (1.,3., usw).

In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:

der 2. Vorsitzende
der Schatzmeister
der Sportleiter für Luftdruckwaffen
der Sozialwart
und alle Beisitzer mit geraden Zahlen (2.,4., usw).

Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist, Wiederwahl ist zulässig, für Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.

§ 8 Jugendabteilung

Jugendliche Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst. Die Sportjugend im Westfälischen Schützenbund führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Westfälischen Schützenbundes selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Revisoren geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 10 Schützenfeste

Nach alter Schützentradition kann alljährlich ein Schützenfest stattfinden, bei dem mit dem Schießen auf einen Vogel aus Holz um die Königswürde gekämpft wird. An dem Königsschießen können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, sofern sie die fälligen Beiträge errichtet haben. Ein Schütze, der bereits König war, darf an dem auf seine Amtszeit folgenden drei Vogelschießen nicht entscheidend teilnehmen. Außer dem allgemeinen Vogelschießen, findet ein solches auch für die Jugend statt. Es wird auf einen Vogel mit Insignien geschossen. Der Jugendschützenkönig bildet keinen Hofstaat und erwählt sich keine Königin.

Der Schützenkönig wird durch das Vogelschießen ermittelt, er erwählt sich in Absprache mit dem Vorsitzenden seinen Hofstaat.

Etwaige Gewinne aus diesem Schützenfest werden ausschließlich für die unter § 1 genannten, gemeinnützigen Zwecke verwandt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung, oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung oder Aufhebung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Bei Auflösung, oder Aufhebung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Neunkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung 1977, insbesondere der Jugendpflege zu verwenden hat.

Sollte innerhalb eines Jahres wieder ein Verein gegründet werden, der die gleichen Ziele wie in § 1 anstrebt und dessen Sitz in Neunkirchen-Altenseelbach ist, so ist die Gemeinde Neunkirchen verpflichtet, das Vereinsvermögen ohne Einschränkung an den neuen Verein zurückzugeben. Vorraussetzung hierfür ist, dass der neue Verein als gemeinnützig vom Finanzamt Siegen anerkannt worden ist.

Eine Aufteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 12

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Schützenverein 1901 e.V. Altenseelbach am 25. Januar 2020 angenommen und tritt ab sofort in Kraft.

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